174 SchKG). In der Beschwerde fehlen vielmehr jegliche Ausführungen dazu. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine wirtschaftliche Situation (finanzielle Verpflichtungen sowie Einkünfte und Vermögen) weder substantiiert dargelegt noch belegt hat. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es aber nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Aktuelle Bankkontoauszüge, aus welchen hervorginge, welche liquiden Mittel er kurzfristig abrufen -7-