Die eingereichte Schuldnerinformation des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2022 (BB 3) enthält keine Angaben über Verlustscheine. Immerhin ergibt sich daraus, dass gegen den Beklagten vier Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen. Der Beklagte hat es allerdings unterlassen, zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit zu jeder dieser Forderungen Stellung zu nehmen (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26g zu Art. 174 SchKG; PE- TER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG; PHILIP TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 174 SchKG).