Der Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich insbesondere nicht entscheiden, ob keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen, was Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hievor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Beklagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Die eingereichte Schuldnerinformation des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2022 (BB 3) enthält keine Angaben über Verlustscheine.