In der Beschwerde erklärte der Beklagte, es lägen vergleichsweise nur noch geringe Schulden vor. Am 14. Dezember 2022 habe er Fr. 1'783.45 beim Betreibungsamt angezahlt und in der folgenden Woche werde er zudem nochmals rund Fr. 3'000.00 einzahlen, so dass schlussendlich keine Schulden mehr vorlägen. Damit sei seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes glaubhaft gemacht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine blosse Behauptung. Der Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen.