Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 17'845.35 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 6) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (teilweise Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten sowie Hinterlegung des geschuldeten Restbetrags beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin während der Beschwerdefrist) erfüllt. -5-