2.2.2. Die Klägerin erklärte in der Beschwerdeantwort, sie habe dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 bestätigt, dass Fr. 15'732.00 als Prämienverbilligung eingegangen seien. Der Beklagte hat am 14. Dezember 2022 beim Betreibungsamt Q. Fr. 1'783.45 zugunsten der Betreibung Nr. xxx der Klägerin einbezahlt (Beschwerdebeilage [BB] 4) und bei der Obergerichtskasse am 20. Dezember 2022 Fr. 5'000.00 (Beilage zur Eingabe vom 20. Dezember 2022) sowie am 23. Dezember 2022 Fr. 2'150.00 hinterlegt. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 17'845.35 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 6) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art.