2.2. 2.2.1. Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang einer Forderung (z.B. Erlass, Verzicht, Aufhebung oder Verrechnung) zu verstehen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gilt eine Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) als gültige Tilgung. Zu den zu tilgenden Kosten gehören alle Betreibungskosten inklusive des Kostenvorschusses für das Konkursdekret (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 21a ff. zu Art. 174 SchKG). Anders als beim Konkursgericht kann der Schuldner beim oberen Gericht den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten zuhanden der Gläubigerin auch hinterlegen.