5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 14. Dezember 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 08. Dezember 2022 aufzuheben.