6. 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Rechtsöffnung zum ganz überwiegenden Teil zu gewähren ist. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 180.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).