Indessen besteht das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die Jahresprämie und Präventionsabgaben, nicht hingegen für den Verzugszins (§ 20 Abs. 3 GebVG). Für diesen ist daher die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, da die Klägerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung im Umfang des Verzugszinses nicht fortsetzen kann (vgl. Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 [ZSU.2010.294] E. 8). Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten erübrigt sich, da die Klägerin berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Mangels Rechtsschutzinteresses ist darauf nicht einzutreten.