für das Pfandrecht auf dem Gebäude Nr. [...]. Die mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2021 in Betreibung gesetzte Forderung (Teilprämie 2021 gemäss Prämienverfügung Nr. [...] vom 17. Februar 2022) stimmt mit der Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel (Teilrechnung Nr. [...] vom 17. Februar 2022) überein. Auch die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem bzw. Schuldner und Betriebenem ist offensichtlich gegeben. Hierfür sowie für das betreffende Grundpfandrecht (§ 20 Abs. 3 GebVG) ist ihr – mangels Einwendungen des Beklagten i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG – definitive Rechtsöffnung zu erteilen.