4.2. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 für die Teilprämie 2021 in Höhe von Fr. 475.70 (GB 1). Vor Vorinstanz ersuchte die Klägerin um definitive Rechtsöffnung für denselben Betrag nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie für Fr. 86.90 Betreibungskosten und -6-