Die Prämienverfügung der Klägerin wurde am 17. Februar 2022 zugestellt. Dass bis zum Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Oktober 2022, mithin ca. 8 Monate später, geschweige denn innert der 30-tägigen Frist seit Eröffnung der Verfügung irgendwelche Rechtsmittel eingelegt worden wären, wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Aus den Umständen lässt sich mithin schliessen, dass die Verfügung vollstreckbar ist.