Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Ihre Verfügungen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt (vgl. auch § 78 VRPG). Dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Teilrechnung vom 17. Februar 2022 eine Verfügung darstellt, wird zu Recht nicht bestritten (vgl. etwa BGE 143 III 162 E. 2.2.1 f.). Die Eröffnung der Verfügung wird ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Empfang der als Einschreiben versendeten Verfügung lässt sich anhand der Sendungsverfolgungsnummer in den Akten auch nachvollziehen (GB 2).