Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid dem Betriebenen unter Angabe des Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zugestellt wurde und dass dieser davon keinen Gebrauch gemacht hat oder das Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 6.2.1; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 109 und 124 zu Art. 80 SchKG). Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.