2.2. Die Klägerin wendet dagegen mit Beschwerde ein, bei dieser strikten Auslegung für den Nachweis der Vollstreckbarkeit handle es sich um überspitzten Formalismus. Die Rechtskraft sei vorliegend belegt: Gemäss § 50 GebVG sei eine Einsprache gegen die Verfügung bei der Klägerin möglich gewesen. Die Klägerin habe als diesbezügliche Rechtsmittelinstanz in ihrem Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Oktober 2022 die Rechtskraft bescheinigt. Unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (ZSU.2010.294) führt die Klägerin weiter aus, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden müsse.