2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin am 12. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte: -3-