Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Q. vom 21. Juli 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von insgesamt Fr. 475.70 zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'256.55 seit 20. August 2021, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 (Betreibung auf Grundpfandverwertung). Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Teilprämie 2021, rechtskräftige Prämienverfügung Nr. [...] vom 17. Februar 2022 betreffend Gebäude [...] Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 27. Juli 2022 zugestellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.