1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)