6.2. Ausgangsgemäss sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Da der Klägerin die beantragte Rechtsöffnung praktisch vollständig gewährt wird, gehen diese ebenfalls vollständig zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist demgegenüber auch für das vorinstanzliche Verfahren nicht auszusprechen, da dort keine besonderen Gründe i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dargetan wurden. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: