verweigern, da die Klägerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung im Umfang des Verzugszinses nicht fortsetzen kann (vgl. Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 [ZSU.2010.294] E. 8). Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten erübrigt sich, da die Klägerin berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Mangels Rechtsschutzinteresses ist darauf nicht einzutreten.