5. Praxisgemäss kann für Verzugszins auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist. Dabei kann angenommen werden, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 49 zu Art. 80 SchKG, m.H.). Indessen besteht das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die Jahresprämie und Präventionsabgaben, nicht hingegen für den Verzugszins (§ 20 Abs. 3 GebVG). Für diesen ist daher die definitive Rechtsöffnung zu -7-