Dass die Klägerin nicht den gesamten Betrag gemäss Teilrechnung in Betreibung gesetzt hat, ändert daran grundsätzlich nichts, es kann aber auch nicht für mehr, als in Betreibung gesetzt wurde und wofür ein Rechtstitel vorliegt, Rechtsöffnung erteilt werden. Mit Beschwerde beantragt die Klägerin nur noch Rechtsöffnung für Fr. 1'256.55, mithin den in Betreibung gesetzten Betrag für die Teilprämie 2021. Hierfür sowie für das betreffende Grundpfandrecht (§ 20 Abs. 3 GebVG) ist ihr – mangels Einwendungen des Beklagten i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG – definitive Rechtsöffnung zu erteilen.