Die mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2021 in Betreibung gesetzte Forderung (Teilprämie 2021 gemäss Prämienverfügung Nr. [...] vom 8. November 2021) stimmt mit der Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel (Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021) überein. Auch die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem bzw. Schuldner und Betriebenem ist offensichtlich gegeben. Dass die Klägerin nicht den gesamten Betrag gemäss Teilrechnung in Betreibung gesetzt hat, ändert daran grundsätzlich nichts, es kann aber auch nicht für mehr, als in Betreibung gesetzt wurde und wofür ein Rechtstitel vorliegt, Rechtsöffnung erteilt werden.