Selbst wenn für die Teilrechnung vom 8. November 2021 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorläge, könne deshalb maximal für den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag von Fr. 1'256.55 Rechtsöffnung gewährt werden. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, dass die Diskrepanz zwischen dem geforderten Betrag von Fr. 1'326.95 und den im Zahlungsbefehl aufgeführten niedrigeren Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 auf ein Versehen zurückzuführen sei. Sie beantrage lediglich noch Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55.