Die Vorinstanz erwog, dass auf dem Zahlungsbefehl hinsichtlich der Forderungsurkunde "rechtskräftige Prämienverfügung Nr. [...] vom 8. November 2021" lediglich ein Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 aufgeführt sei. Die Position von Fr. 150.00 für die Verfügungsbeschränkung lasse sich weder auf die Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021 abstützten, noch liege ein anderer Rechtsöffnungstitel bei. Selbst wenn für die Teilrechnung vom 8. November 2021 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorläge, könne deshalb maximal für den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag von Fr. 1'256.55 Rechtsöffnung gewährt werden.