4.2. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 für die Teilprämie 2021 in Höhe von Fr. 1'256.55, sowie einen Betrag von Fr. 150.00 für eine "Verfügungsbeschränkung" (GB 1). Vor Vorinstanz ersuchte die Klägerin um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'326.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie für Fr. 83.30 Betreibungskosten und für das Pfandrecht auf dem Gebäude Nr. [...].