Weiter ist zu erwähnen, dass die Klägerin verfügende Behörde wie auch Rechtsmittelbehörde ist. Das Kantonsgericht Freiburg etwa lässt es in solchen Konstellationen genügen, wenn die Verwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch bestätigt (KG FR 102 2016 154 E. 3b, in: RFJ 2017 S. 85; a.M. STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG, m.H. auf ZR 2018, 125 ff., 127). Die Frage kann hier allerdings offenbleiben, da sich die Vollstreckbarkeit bereits aus den Umständen ergibt.