Für den Nachweis der Vollstreckbarkeit ist das Vorhandensein einer formellen Rechtskraftbescheinigung weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig. Die Prämienverfügung der Klägerin datiert vom 8. November 2021 und wurde am 25. November 2021 zugestellt. Dass bis zum Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Oktober 2022, mithin fast ein Jahr später, geschweige denn innert der 30-tägigen Frist seit Eröffnung der Verfügung irgendwelche Rechtsmittel eingelegt worden wären, wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Aus den Umständen lässt sich mithin schliessen, dass die Verfügung vollstreckbar ist.