Die Eröffnung der Verfügung wird ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Empfang der als Einschreiben versendeten Verfügung lässt sich anhand der Sendungsverfolgungsnummer in den Akten auch nachvollziehen (GB 2). Demgegenüber erwog die Vorinstanz, dass die Verfügung mangels Rechtskraftbescheinigung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Wie die Klägerin mit Beschwerde zu Recht vorbrachte, kann sich die Vollstreckbarkeit aber auch aus den Umständen ergeben. Für den Nachweis der Vollstreckbarkeit ist das Vorhandensein einer formellen Rechtskraftbescheinigung weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig.