3.2. Die Klägerin ist eine selbständige öffentliche Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] vom 19. September 2006) und damit eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Ihre Verfügungen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt (vgl. auch § 78 VRPG). Dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Teilrechnung vom 8. November 2021 eine Verfügung darstellt, wird zu Recht nicht bestritten (vgl. etwa BGE 143 III 162 E. 2.2.1 f.). Die Eröffnung der Verfügung wird ebenfalls nicht in Frage gestellt.