Entscheide aargauischer Behörden sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid dem Betriebenen unter Angabe des Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zugestellt wurde und dass dieser davon keinen Gebrauch gemacht hat oder das Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 6.2.1;