3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide aargauischer Behörden sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007).