Unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (ZSU.2010.294) führt die Klägerin weiter aus, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden müssten. Sie könnten sich auch daraus ergeben, dass die beklagte Partei die Rechtskraft des Entscheids nicht bestritten habe. Dies ergebe sich auch aus der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 und 58 ZPO).