80 SchKG vor, weshalb keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne. Weiter führte die Vorinstanz aus, auf dem Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 sei lediglich ein Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 aufgeführt. Für die zweite Position (Fr. 150.00 betreffend Verfügungsbeschränkung) liege kein Rechtsöffnungstitel vor. Rechtsöffnung könnte folglich ohnehin bloss für -4- den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag von Fr. 1'256.55 gewährt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3).