2. 2.1. Die Klägerin reichte vor Vorinstanz als definitiven Rechtsöffnungstitel die Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021 über Fr. 1'326.95 ins Recht. Die Vorinstanz erwog, die Rechnung sei mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gemäss § 50 GebVG versehen. Die Klägerin verweise in ihrem Gesuch auf die "Rechtskraftbescheinigung auf Beilage 2". Eine Bescheinigung, wonach die Teilrechnung vom 8. November 2021 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei, finde sich jedoch nicht. Mangels Vollstreckbarkeitsbescheinigung liege kein Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vor, weshalb keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne.