b) Im erstinstanzlichen Verfahren sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin wird ins Ermessen des Gerichts gestellt." 3.2. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: