5. 5.1. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 SchkG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). -8- 5.2. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.