3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos. Eine Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.