3. 3.1. Der Beklagte beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet sein Gesuch damit, dass sein monatliches Einkommen seit März 2022 bescheidene Fr. 2'122.00 und Fr. 723.00 betrage, bestehend aus AHV- und Ergänzungsleistungen. Sein Alterskapital sei weitgehend nicht mehr vorhanden. Infolgedessen habe er auch nach seiner Pensionierung im Dezember 2010 stets weitergearbeitet, statt Ergänzungsleistungen zu beziehen. Seine Ausgaben habe er stark reduziert. Der Beklagte geht davon aus, dass seine Beschwerde respektive seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien.