2.2.3. Der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Handlungen eines Vertreters können nachträglich genehmigt werden (BGE 113 II 113 E. 1 m.w.H.; W ATTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 38 OR), wie es vorliegend mit Nachreichung der Vollmacht vom 17. Oktober 2022 der Fall war. -7- 2.3. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.