BGE 113 II 113 E. 1). Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt Merki zu einem Zeitpunkt im Verfahren ohne Vollmacht der Klägerin gehandelt habe. Es spiele auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls eine schriftliche oder mündliche Vollmacht vorgelegen habe, denn mit der nachgereichten schriftlichen Vollmacht vom 17. Oktober 2022 seien sämtliche vorherigen Handlungen des Rechtsanwalts Merki genehmigt worden.