2.2.2. Die Vorinstanz erläuterte, dass die Behörde nicht zwingend einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters verlangen müsse, wenn sie vom Vorliegen einer Bevollmächtigung überzeugt sei. Sie dürfe daher auch mündlich oder konkludent erteilte Vollmachten akzeptieren. Ohne schriftliche Vollmacht dürfe ein Vertretungsverhältnis jedoch nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung ergebe. Die Handlungen eines Vertreters könnten zudem mit der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nachträglich genehmigt werden (Art. 38 OR; BGE 113 II 113 E. 1).