der Vorinstanz ist somit zuzustimmen. Der Entscheid des Departements C. vom 2. März 2021 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 sind vollstreckbar und dienen als definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Sollte der Beklagte im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht obsiegen und würde sich die Vollstreckung nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, könnte der Beklagte den entsprechenden Betrag von der Klägerin gemäss Art. 86 SchKG zurückfordern. Die Rüge des Beklagten erweist sich als unbegründet.