Der Beklagte verkennt, dass die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG) und damit die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt. Der Instruktionsrichter kann die Vollstreckung zwar aufschieben (Art. 103 Abs. 3 BGG), vorliegend wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beklagten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2022 jedoch abgewiesen. Der Begründung -6-