Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil bzw. der Verwaltungsverfügung ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils oder der Verfügung zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3).