2.1.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG) oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil bzw. der Verwaltungsverfügung ergibt.