Dass das Departement C. und das Verwaltungsgericht der Klägerin keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt hätten, sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die definitive Rechtskraft der beiden Entscheide noch nicht gegeben sei. Erst mit Vorliegen des abweisenden Entscheids des Bundesgerichts über seine Beschwerde würde der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und wäre eine definitive Forderung als Grundlage für die Betreibung und die Rechtsöffnung gegeben.