2.1.2. In seiner Beschwerde macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, seine Beschwerde vom 4. März 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 sei beim Bundesgericht hängig. Da das Bundesgericht seine Beschwerde noch gutheissen könne, womit der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben würde, seien die Betreibung und die Rechtsöffnung verfrüht bzw. hinfällig. Dass das Departement C. und das Verwaltungsgericht der Klägerin keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt hätten, sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die definitive Rechtskraft der beiden Entscheide noch nicht gegeben sei.