Der Vollständigkeit halber merkte die Vorinstanz an, dass ein Rechtsöffnungsentscheid gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht hinfällig werde, wenn ein zu vollstreckender Entscheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben würde, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Das Sachgericht könne in diesem Fall die Voraussetzung schaffen, dass eine Betreibung nach Art. 85 SchKG aufgehoben bzw. eingestellt oder eine Zahlung gemäss Art. 86 SchKG zurückgefordert werden könne. -5-